ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) UND Auftraggeber-INFORMATIONEN

§ 1 GELTUNG DER BEDINGUNGEN, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND VERTRAGSSPRACHE

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung für alle Leistungen und Angebote der Grafikerin Sarah Ebner, Bischof-Sailer-Platz 420, 84028 Landshut (nachfolgend „die GRAFIKERIN“ genannt), mit dem AUFTRAGGEBER (nachfolgend „AUFTRAGGEBER “ genannt), insofern diese AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind.
  2. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn die GRAFIKERIN sie schriftlich bestätigt.
  3. Die Vertragssprache ist deutsch

§ 2 VERTRAGSGEGENSTAND UND VERTRAGSSCHLUSS

  1. Die GRAFIKERIN bietet Dienstleistungen rund um die grafische Gestaltung.
  2. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem von der GRAFIKERIN erstellten Angebot. Zusätzliche oder nachträgliche Änderungen des festgelegten Umfangs der Leistungen bedürfen der Schriftform.

§ 3 HONORARE; FÄLLIGKEIT

  1. Soweit zwischen AUFTRAGGEBER und der GRAFIKERIN nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, richtet sich die Berechnung des Honorars nach den Honorarempfehlungen des BDG – Berufsverband der Deutschen KommunikationsDesigner e.V., Warschauer Straße 59a,10243 Berlin.
  2. Die Anfertigung von Entwürfen ist stets kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
  3. Die Honorare sind bei Ablieferung des Werkes fällig. Erfolgt die Erstellung und Ablieferung des Werkes in Teilen, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ist mit der ersten Teillieferung ein Teilhonorar zu zahlen, das wenigstens die Hälfte des Gesamthonorars beträgt. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum (ab 4 Wochen), so kann die GRAFIKERIN Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Aufwand verlangen.
  4. Sämtliche Honorare sind Nettobeträge, zahlbar zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Abzug innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Rechnung.
  5. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs werden nach entsprechendem Mehraufwand und auf auf Basis des bereits bestehenden Angebotes oder in Ermangelung eines solchen nach den Honorarempfehlungen des BDG abgerechnet sofern die Grafikerin hinsichtlich des geänderten Leistungsumfanges kein gesondertes Angebot erstellt.
  6. Die GRAFIKERIN ist berechtigt, dem AUFTRAGGEBER entstandene Drittkosten, welche durch die Beauftragung von Dritten erforderlich sind (Kosten für Druck, Versand, etc.), neben den ansonsten vereinbarten Kosten und Honoraren in Rechnung zu stellen. Alternativ ist die GRAFIKERIN berechtigt, derartige Vereinbarungen über erforderliche Dienstleistungen Dritter direkt im Namen des AUFTRAGGEBERS abzuschließen.

§ 4 ZAHLUNGSMODALITÄTEN

  1. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet die Zahlung der Rechnung in Form der ihm auf der Rechnung mitgeteilten Zahlungsoption durchführen.
  2. Die GRAFIKERIN behält sich das Recht vor, die Rechnung in elektronischer Form zu versenden. Der AUFTRAGGEBER ist hiermit einverstanden.
  3. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unter Eigentumsvorbehalt im Eigentum der GRAFIKERIN.

§ 5 DATENVERARBEITUNG UND DATENSCHUTZ

  1. Die GRAFIKERIN erhebt im Rahmen der Abwicklung von Verträgen Daten des AUFTRAGGEBERS. Er beachtet dabei insbesondere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und Telemediengesetzes. Ohne Einwilligung des AUFTRAGGEBERS wird die GRAFIKERIN Bestands- und Nutzungsdaten des AUFTRAGGEBERS nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
  2. Ohne die Einwilligung des AUFTRAGGEBERS wird die GRAFIKERIN Daten des AUFTRAGGEBERS nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.
  3. Sobald der Vertrag vollständig abgewickelt wurde, werden die Bestelldaten des AUFTRAGGEBERS zur Erfüllung von gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert und zu deren Fristablauf gelöscht.
  4. Der AUFTRAGGEBER hat jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine gespeicherten Daten bei der GRAFIKERIN sowie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung. Er kann sich in diesen Fällen und/oder bei Fragen hinsichtlich der Nutzung oder Verarbeitung jederzeit an die GRAFIKERIN auf den von ihm Rahmen des Kaufvertrags angegeben Kommunikationswegen wenden.
  5. Die GRAFIKERIN ist nicht verpflichtet, die Projektdaten (Arbeitsdateien, Bilder, Texte, Layouts, Druckdateien usw.) zu archivieren.

§ 6 URHEBERSCHUTZ; NUTZUNGSRECHTE; EIGENWERBUNG

  1. Sämtliche Arbeiten der GRAFIKERIN, wie insbesondere Entwürfe, Reinzeichnungen und das in Auftrag gegebene Werk insgesamt, sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG), nicht erreicht sind.
  2. Ohne Zustimmung der GRAFIKERIN dürfen deren Arbeiten sowie das Werk einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original, noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Vorarbeiten dazu sind unzulässig. Die Werke der GRAFIKERIN dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.
  3. Die GRAFIKERIN räumt dem AUFTRAGGEBER die für den jeweiligen Verwendungszweck (Ziffer 6.3) erforderlichen Nutzungsrechte ein. Hierzu wird das einfache Nutzungsrecht eingeräumt, es sei denn, die GRAFIKERIN und der AUFTRAGGEBER treffen eine ausdrücklich abweichende schriftliche Vereinbarung. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und sämtlicher Nebenkosten.
  4. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der GRAFIKERIN.
  5. Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, ist die GRAFIKERIN bei der Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, in Veröffentlichungen über das Werk und/oder der öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen und des Werkes als Urheber zu benennen. Verletzt der AUFTRAGGEBER das Recht auf Urheberbenennung kann die GRAFIKERIN zusätzlich zu dem für die Designleistung geschuldeten Honorar eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des für die Nutzung vereinbarten, mangels einer Vereinbarung des dafür angemessenen und üblichen Honorars verlangen. Hiervon bleibt das Recht von der GRAFIKERIN unberührt, bei einer konkreten Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
  6. Vorschläge, Weisungen und Anregungen des AUFTRAGGEBERS aus technischen, gestalterischen oder anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar und begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass Entgegenstehendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  7. Der AUFTRAGGEBER ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Grafikerin nicht berechtigt, in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten von Designer formale Schutzrechte wie z.B. Geschmacksmuster, Marke etc. zur Eintragung anzumelden.
  8. Die GRAFIKERIN bleibt berechtigt, die in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werke oder Teile davon, Entwürfe und sonstige Arbeiten für die Eigenwerbung, gleich in welchem Medium (z.B. in einer eigenen Internetpräsenz, Mustermappe etc.) zu nutzen und auf seine Tätigkeit für den AUFTRAGGEBER hinzuweisen.

§ 7. FREMDLEISTUNGEN

  1. Die Vergabe von Fremdleistungen, die für die Erfüllung des Auftrags oder die Nutzung der Werke im vertragsgemäßen Umfang erforderlich sind, nimmt die GRAFIKERIN im Namen und für Rechnung des AUFTRAGGEBERS vor. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, der GRAFIKERIN hierzu die entsprechende schriftliche Vollmacht erteilen.
  2.  Soweit die GRAFIKERIN auf Veranlassung des AUFTRAGGEBERS im Einzelfall Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, einen angemessen Vorschuss für die zu erwartenden Kosten zu zahlen. Der AUFTRAGGEBER stellt der GRAFIKERIN im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten, insbesondere sämtlichen Kosten, frei, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

§ 8 RÜCKSENDEKOSTEN BEI WIDERRUF

  1. Der AUFTRAGGEBER hat im Falle eines Widerrufs die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. In anderen Fällen trägt die GRAFIKERIN die Kosten der Rücksendung.

§ 9 MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS; GESTALTUNGSFREIHEIT; VORLAGEN

  1. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, der GRAFIKERIN alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten Umfange zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musikstücke etc. Verzögerungen bei der Auftragsausführung, die auf die verspätete oder nicht vollständige Übergabe solcher Unterlagen beruhen, hat die GRAFIKERIN nicht zu vertreten.
  2. Die GRAFIKERIN ist ohne diese Mitwirkung des AUFTRAGGEBERS nicht in der Lage, den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen sowie Termine einzuhalten und hat daher alternativ das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Fälligstellung des gesamten vereinbarten Honorars, sollte der Vertragspartner trotz zweifacher Aufforderung der Pflicht zur Mitwirkung länger als 10 Werktage nicht nachkommen.
  3. Der AUFTRAGGEBER versichert, zur Nutzung und Weitergabe aller Unterlagen, die er der GRAFIKERIN zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein. Der AUFTRAGGEBER ist ferner alleine verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gestellten Unterlagen. Sollte der AUFTRAGGEBER nicht zur Nutzung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt der AUFTRAGGEBER die GRAFIKERIN im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
  4. Für Designer besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. In diesem Umfang sind Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung der Entwürfe und des Werkes ausgeschlossen. Mehrkosten für Änderungen, die der AUFTRAGGEBER während oder nach der Produktion veranlasst, trägt der AUFTRAGGEBER.

§ 10 DATENLIEFERUNG UND HANDLING

  1. Die GRAFIKERIN ist nicht verpflichtet, die Designdaten oder sonstige Daten (z.B. Offene Daten, Daten von Inhalten, Screendesigns, Entwürfen usw.) oder Datenträger, die in Erfüllung des Auftrages entstanden sind, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Daten oder Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und vom AUFTRAGGEBER zu vergüten.
  2. Stellt die GRAFIKERIN dem AUFTRAGGEBER Dateien bzw. Daten zur Verfügung, so dürfen diese nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Modifikationen oder Veränderungen an den Dateien bzw. Daten dürfen nur mit Einwilligung der GRAFIKERIN vorgenommen werden.
  3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten trägt unabhängig vom Übermittlungsweg der AUFTRAGGEBER.
  4. Für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, die bei der Datenübertragung auf das System des AUFTRAGGEBERS entstehen, haftet die GRAFIKERIN nicht.

§ 11 EIGENTUM UND RÜCKGABEPFLICHT

  1. An allen Entwürfen, Reinzeichnungen und Konzeptionsleistungen sowie zur Verfügung gestellter Daten, gleichgültig ob sie zur Ausführung gelangen oder nicht, werden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Originale sind, spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt an die GRAFIKERIN zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Die Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des AUFTRAGGEBERS. Bei Beschädigung oder Verlust hat der AUFTRAGGEBER die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der r Originale notwendig sind. Der GRAFIKERIN bleibt vorbehalten, darüber hinaus einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

§ 12 KORREKTUR; PRODUKTIONSÜBERWACHUNG; BELEGMUSTER

  1. Vor Beginn der Vervielfältigung des Werkes (Produktionsbeginn) sind der GRAFIKERIN Korrekturmuster vorzulegen.
  2. Die Produktion wird von der GRAFIKERIN nur überwacht, wenn dies in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem AUFTRAGGEBER vereinbart ist. Für diesen Fall ist die GRAFIKERIN berechtigt, erforderliche Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen und Weisungen gegenüber den Produktionsfirmen zu geben. Die GRAFIKERIN haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden.
  3. Von allen vervielfältigten Werken oder Teilen der Werke oder sonstigen Arbeiten sind der GRAFIKERIN eine angemessene Anzahl einwandfreier Belegexemplare, mindestens drei Stück unentgeltlich zu überlassen, die die GRAFIKERIN auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden darf.

§ 13 GEWÄHRLEISTUNG; HAFTUNG

  1. Die GRAFIKERIN haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für welche die GRAFIKERIN auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
  2. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gegen die GRAFIKERIN aufgrund einer Pflichtverletzung verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  3. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen spätestens binnen zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der M.ngelrüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
  4. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung erfolgt durch den AUFTRAGGEBER. Mit der Freigabe übernimmt der AUFTRAGGEBER die Haftung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und Produkt.
  5. Mit Ausnahme eines möglichen Auswahlverschuldens haftet die GRAFIKERIN nicht für Aufträge für Fremdleistungen, die die GRAFIKERIN an Dritte vergibt.
  6. Die GRAFIKERIN übernimmt die Klärung von Rechten Dritter (z.B. nach dem Design- Marken-, Patent- oder Urheberrecht, etc.) nur, wenn dem AUFTRAGGEBER hierzu eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird. Sofern die GRAFIKERIN Bilder oder Ähnliches für den AUFTRAGGEBER einkauft, erhält der AUFTRAGGEBER einen Link zu den jeweiligen Nutzungsbedingungen und hat selbst zu prüfen, ob die gekaufte Lizenz nach Art und Umfang für die geplante Verwendung der Inhalte ausreicht. Ansonsten ist es die Aufgabe des AUFTRAGGEBERS, alle Vorkehrungen zu ergreifen, welche für die Rechtmäßigkeit der Verwendung der seitens der GRAFIKERIN erstellten Inhalte erforderlich sind. Die GRAFIKERIN leistet keinerlei Rechtsberatung hierzu.
  7. Sofern die GRAFIKERIN Fremdleistungen auf Veranlassung des AUFTRAGGEBERS im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, tritt die GRAFIKERIN hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichterfüllung gegenüber der Fremdfirma an den AUFTRAGGEBER ab. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der GRAFIKERIN, zunächst die abgetretenen Ansprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen.
  8. Die GRAFIKERIN haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Entwürfe oder seiner sonstigen Designarbeiten, die er dem AUFTRAGGEBER zur Nutzung überl.sst. Die GRAFIKERIN ist nicht verpflichtet, Geschmacksmuster-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsrecherchen durchzuführen oder zu veranlassen. Diese sowie eine Überprüfung der Schutzrechtslage werden vom AUFTRAGGEBER selbst und auf eigene Kosten veranlasst.
  9. Die GRAFIKERIN haftet nicht für die rechtliche, insbesondere die urheber-, geschmacksmuster-, wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung des Werkes oder von Teilen des Werkes oder der Entwürfe. Die GRAFIKERIN ist lediglich verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, soweit diese der GRAFIKERIN bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

§ 14 ERFÜLLUNGSORT

  1. Erfüllungsort ist Landshut.

§ 15 TEILNICHTIGKEIT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

  1. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  2. Bei AUFTRAGGEBERN der GRAFIKERIN, die keine Verbraucher sind, gilt: Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch bei Abreden über den Verzicht auf die Schriftform.
  3. Sofern der AUFTRAGGEBER Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen der GRAFIKERIN und dem AUFTRAGGEBER unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der GRAFIKERIN.
  4. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der GRAFIKERIN und dem AUFTRAGGEBER, der nicht Verbraucher ist, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

Stand der AGB 2020

 

 


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